Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

Sofern keine besonderen Vereinbarungen die in jedem Fall zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung bedürfen, getroffen sind, gelten vorrangig vor den Einkaufsbedingungen des Käufers folgende Einzelheiten:

 

§ 1 Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote sind Aufforderungen zum Vertragsantrag, somit ist für uns nur die schriftliche Auftragsbestätigung bindend.
  2. Telefonisch oder mündlich abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind für uns nur insoweit verbindlich, als wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt haben.
  3. Wenn sich bis zur Lieferung die Rohstoffpreise oder Personaltarife ändern, sind wir berechtigt, unsere am Tage der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
  4. Alle Preisangaben sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 2 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Das Urheberrecht oder sonstige Schutzrechte an den von uns vertriebenen Gegenständen einschließlich der Entwürfe, Materialien, Zeichnungen, Klischees, Filme, Walzen, Werkzeuge usw. sowie allen Gegenständen, die in der Vorbereitung eines Herstellungsauftrages für uns hergestellt werden, wird durch den Verkauf nicht berührt. Insbesondere behalten wir uns das Recht der Vervielfältigung in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck ausdrücklich vor.
  2. Die genannten Gegenstände bleiben unser Eigentum, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung aufgrund besonderer Berechnung betroffen wird.
  3. Der Besteller übernimmt für die uns überlassenen Unterlagen jeder Art sowohl hin- sichtlich der Schutzrechte Dritter als auch des Rechtes der gewerblichen Verwendung die ausschließliche Verantwortung. Er hat uns von den Ansprüchen Dritter freizustellen und uns evtl. entstehende Aufwendungen voll zu ersetzen.
  4. Wir sind berechtigt, auf den für uns hergestellten Gegenständen unser Firmenzeichen oder ein Kennzeichen anzubringen.

 

§ 3 Vorprüfung

  1. Dem Abnehmer werden im Bedarfsfall zur Vorprüfung Entwürfe oder Korrekturen vorgelegt.
  2. Die Entwürfe oder Korrekturen sind vom Abnehmer nach jeder Richtung hin zu prüfen. Wir haften nicht für die vom Abnehmer übersehenen Fehler.
  3. Mehrkosten, die durch Änderungen veranlasst werden, die erst nach Beginn der Herstellung eines Entwurfes oder Prüfungsexemplars gewünscht werden, müssen dem Abnehmer gesondert berechnet werden. Das gilt nicht für Abänderungswünsche aufgrund berechtigter Beanstandungen der Prüfungsexemplare.
  4. Sieht der Abnehmer von einer Vorprüfung ab, so können Mängelansprüche wegen irgendwelcher Fehler nicht erhoben werden.
  5. Verzichtet der Abnehmer nach der Herstellung von Entwürfen oder sonstigen vorbereiteten Gegenstände auf weitere Durchführung des Auftrages, so werden ihm, vorbehaltlich weiterer Ansprüche unsererseits, die Kosten der Entwürfe und anderer Vorarbeiten gesondert berechnet.

 

§ 4 Lieferung

  1. Angegebene Liefertermine bemühen wir uns soweit wie möglich einzuhalten, jedoch können aus der Nichteinhaltung der Lieferzeiten Ansprüche irgendwelcher Art nicht hergeleitet werden.
  2. Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Einwirkung von höherer Gewalt oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten geben uns das Recht unter Ausschluss von Ersatzansprüchen entweder eine angemessenen Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  3. Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Liefervertrages ganz oder teilweise einschneidend verändern, mögen sie beim Abnehmer, bei uns oder unseren Lieferanten einwirken, berechtigen uns, den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder teilweise zu verändern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir einen Teil oder den ganzen Vertrag annullieren müssen.
  4. Der Abnehmer kann Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen.
  5. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 20% der bestellten Mengen unter Berechnung der tatsächlichen Menge vor, da derartige Abweichungen aus technischen Gründen nicht vermeidbar sind.
  6. Aufträge, bei denen Teillieferungen vereinbart sind (Abruf-Aufträge), müssen innerhalb der vereinbarten Zeit ab dem Datum der ersten Teillieferung abgewickelt sein.

 

§ 5 Versand

  1. Der Versand erfolgt im allgemeinen unfrei und in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers. Art und Weg des Versandes sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, uns überlassen.
  2. Für Expressgut und Postsendungen trägt der Empfänger die Kosten.

 

§ 6 Verpackungs- und Druckkosten

  1. Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Matern und Druckzylinder werden gesondert berechnet. Die Gegenstände bleiben auch nach der Berechnung unser Eigentum.
  2. 18 Monate nach Ausführung des Auftrages werden die Unterlagen gelöscht, sofern bis dahin kein Wiederholungsauftrag erteilt ist.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Für sämtliche gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen einschließlich Wechsel und Schecks das Eigentum vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. In diesem Fall gilt die Forderung des Bestellers gegen den Dritten als an uns abgetreten.
  3. Außergewöhnliche Verfügungen wie z.B. Verpfändungen, Sicherheitsübereignung sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
  4. Bei Zugriffen Dritter an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind wir sofort zu benachrichtigen. Der Besteller hat bis dahin unsere Rechte zu wahren.

 

§ 8 Mängelrüge

  1. Handelsübliche bzw. geringfügige sowie technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stoff und Farbe der Ware sind kein Grund zur Beanstandung. Für die Haltbarkeit der eingesetzten Materialien können wir nur in dem Maße die Haftung übernehmen, in dem sie auch von unseren Lieferanten anerkannt wird. Das gleiche gilt auch für die angegebene Lichtechtheit oder Abriebfestigkeit der Druckfarben. Toleranzen bei bis 40 my starken Folien von +- 15 % und bei über 40 my starken Folien +- 10 % sowie +- 5 % für Breiten und Längen konfektionierter Folie sind handelsüblich und können nicht beanstandet werden.
  2. Bei nachgewiesenen Mängeln besteht kein Minderungs- oder Wandlungsanspruch. Wir haben nach unserer Wahl das Recht der Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung oder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten gegen Rücknahme der gelieferten Ware und Erstattung der bezahlten Beträge. Untaugliche Stücke sind in jedem Fall zurückzugeben. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.
  3. Bei der Fertigung unserer Erzeugnisse ist der Anteil einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 2 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Material liegt.
  4. Für die Eignung unserer Waren zu bestimmten Verwendungs- insbesondere Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Beratungen des Käufers, insbesondere über die Verwendung unserer Waren, erfolgen ohne Gewähr.
  5. Aus Mängeln, die auf Angaben oder Unterlagen des Bestellers oder auf die von ihm vorgeschriebene Ausführung oder von ihm genehmigten oder ihm bekannte Materialauswahl zurückzuführen sind, werden Ansprüche jeder Art ausgeschlossen.
  6. Mängelanzeigen sind uns spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei versteckten Mängeln wird eine Ausschlussfrist von 30 Tagen bestimmt. Sind nach der Lieferung 38 Tage verstrichen, entfällt unsere Haftung für alle Mängel, die bis dahin nicht geltend gemacht wurden.
  7. Im Falle einer Mängelrüge ist uns oder unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel gegebenenfalls an Ort und Stelle festzustellen. Uns steht das Recht zur Besichtigung, Prüfung und zu Versuchen an der Ware zu.
  8. In allen Fällen der Lieferzeitüberschreitung und Mängelrügen jeder Art bestehen außer den oben genannten Ansprüchen keinerlei weitere Ersatzansprüche irgendwelcher Art.
  9. Rücksendungen, die über die Mengen der fehlerhaften Stücke hinausgehen, bedürfen unseres Einverständnisses.

 

§ 9 Zahlungen

  1. Die Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Sofern keine abweichende Zahlungsbedingung getroffen wurde, sind die Rechnungen innerhalb von 8 Tagen rein netto zahlbar. Zahlungen durch Scheck oder Überweisung können mit schuldbefreiender Wirkung an EUROPLAST Serviceverpackungen GmbH & Co. KG geleistet werden.
  2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber genommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Abnehmer selbst zu tragen und sofort zu begleichen.
  3. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche irgendwelcher Art gegen unsere Forderungen auszurechnen oder gegen unsere Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
  4. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf verminderte Kreditfähigkeit des Abnehmers hindeuten und uns erst nach Lieferung der Ware zu untersagen, sie in das eigene Verfügungsrecht zurückzunehmen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuliefern, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Kommt der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, die wir aus irgendwelchen Gründen gegen den Abnehmer haben, sofort fällig. In diesem Fall steht uns ferner das Recht zu, von einzelnen oder von allen nicht vollständig durchgeführten Geschäften zurückzutreten.
  6. Zahlungen an Vertreter und Reisende dürfen nur erfolgen, wenn unsere besondere Inkasso-Vollmacht vorliegt.

 

§ 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Alle Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie alle Nebenbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  2. Für den Fall, dass unser Kunde Vollkaufmann ist, wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund vereinbart. Sollte der Kunde nicht Vollkaufmann sein, wird die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Dortmund vereinbart, jedoch nur für die Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO). Für alle Rechtbeziehungen gilt das Deutsche Recht.

 

EUROPLAST Serviceverpackungen GmbH & Co. KG, Stand 01/2020